Waffengesetz

Waffenrecht & HUBERTUS Rettungs-Springmesser

Rettungs-Springmesser HUBERTUS Rescue Tool sind legale Werkzeuge

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Durch das seit 1. April 2003 verschärfte deutsche Waffengesetz sind Unklarheiten in Bezug auf den Umgang mit Rettungsmessern hervorgerufen worden. Unvollständige und fehlerhafte Mitteilungen in den Medien und Unsicherheit bei Behörden haben die Verwirrung zunächst verstärkt.

Das Gesetz benennt als zuständige Behörde für Zweifelsfälle das Bundeskriminalamt.
Das Bundeskriminalamt hat uns bereits im März 2003 informiert, dass unsere Rettungsmesser HUBERTUS Rescue Tool wegen fehlender Waffeneigenschaft nicht dem Waffengesetz unterliegt:

Rettungs-Springmesser HUBERTUS Rescue Tool sind in allen Ausführungen wegen der an der Spitze abgerundeten und stumpfen, patentrechtlich geschützten Klinge als Werkzeug eingestuft.

Sie unterliegen nicht dem Waffengesetz und dürfen ohne Einschränkung erworben, besessen und geführt werden.

Die seitlich herausspringende Klinge darf eine Länge von 8,5 cm überschreiten.

Die Einstufung als Werkzeug und nicht als Messer (gemäß § 2 Abs. 5 Waffengesetz) ist unter dem Aktenzeichen ZV25-5164.01-146/2003 vom Bundeskriminalamt mit Datum 28. August 2003 erfolgt und im Bundesanzeiger Amtlicher Teil Nr. 165 vom 04.09.2003 veröffentlicht worden.

 

Im Jahr 2008 erfolgte eine Verschärfung des Waffengesetzes. Mit § 42 a wurde ein Führverbot für Einhandmesser erlassen. Dieses Verbot gilt für Messer, nicht jedoch für das als Werkzeug eingestufte HUBERTUS Rescue Tool.

Von anderen Herstellern unter dem Begriff "Rettungsmesser" vertriebene Messer für die keine Einstufung durch das BKA erfolgt sind, fallen üblicherweise unter die Beschränkungen des § 42 a. 

Das Führen des HUBERTUS Rescue Tool ist demgegenüber ohne Einschränkungen legal.

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