| Waffenrecht
& Rettungsmesser
Rettungs-Springmesser
HUBERTUS Rescue Tool LEGALES WERKZEUG
Durch das
seit 1. April 2003 verschärfte deutsche Waffengesetz sind Unklarheiten
in Bezug auf den Umgang mit Rettungsmessern hervorgerufen worden.
Unvollständige und fehlerhafte Mitteilungen in den Medien und Unsicherheit
bei Behörden haben die Verwirrung zunächst verstärkt.
Das Gesetz benennt als zuständige Behörde für Zweifelsfälle
das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat uns bereits im März
2003 informiert, dass unsere Rettungsmesser Hubertus Rescue Tool keine
Waffeneigenschaft aufweisen.
Die überfällige schriftliche Bestätigung, dass das
Hubertus Rescue Tool (in allen unterschiedlichen Varianten)
wegen fehlender Waffeneigenschaft NICHT dem Waffengesetz unterliegt,
ist mit Ablauf der Übergangsfrist vom Bundeskriminalamt erfolgt:
Rettungs-Springmesser
HUBERTUS Rescue Tool sind in allen Ausführungen
wegen der an der Spitze abgerundeten und stumpfen, patentrechtlich geschützten
Klinge als Werkzeug eingestuft.
Sie unterliegen nicht dem Waffengesetz und
dürfen ohne Einschränkung erworben,
besessen und geführt werden.
Die seitlich herausspringende Klinge darf eine Länge von 8,5 cm überschreiten.
Die Einstufung als Werkzeug und nicht als Messer (gemäß §
2 Abs. 5 Waffengesetz) ist unter dem Aktenzeichen ZV25-5164.01-146/2003
vom Bundeskriminalamt mit Datum 28.August 2003 erfolgt und im Bundesanzeiger
Amtlicher Teil Nr. 165 vom 04.09.2003 veröffentlicht worden. |